Freie Fahrt für Dienst- und Firmenwagen

Verunsicherung beim Firmenwagen-Leasing beseitigt

Fast jeder zweite leitende Angestellte in Deutschland fährt einen Dienst- bzw. Firmenwagen. Der Anteil der gewerblichen Neuzulassungen liegt derzeit bei rund 65 Prozent. Der Löwenanteil dieser Fahrzeuge wird über Leasing bereitgestellt. Der Dienst- und Firmenwagensektor stellt daher sowohl für die Leasing-Wirtschaft, als auch für die Automobilindustrie einen bedeutenden Absatzkanal dar. Ein fehlinterpretiertes Urteil des Bundesfinanzhofs verunsicherte die Unternehmen und ließ sie bei Gehaltsumwandlungs- und Dienstwagenfällen auf die Bremse treten. Aufgrund der gemeinsamen Bemühungen von BDL und VDA (Verband der Automobilindustrie) konnte diese Verunsicherung nun mit einem klarstellenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums beseitigt werden. Bei Dienst- und Firmenwagen-Leasing stehen nun die Ampeln auf grün und die Unternehmen können wieder entsprechend Gas geben. Allein im ersten Quartal 2017 stieg das Neugeschäft im Pkw-Leasing um 12 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Das Auto ist und bleibt des Deutschen liebstes Kind, vor allem Dienst- und Firmenwagen sind bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. Unternehmen setzen Fahrzeuge als Instrument zur Motivation und Bindung ihrer Mitarbeiter ein. Insbesondere bei Beschäftigten im Außendienst sorgen sie für ein der Corporate Identity entsprechendes Erscheinungsbild und sichern die notwendige Mobilität. Arbeitnehmer wiederum schätzen es, sich in Sachen automobiler Mobilität um nichts kümmern zu müssen und stets mit vergleichsweise neuen Fahrzeugen auf dem aktuellen Stand der Technik unterwegs zu sein. Manch einer sieht im Firmenwagen auch ein Statussymbol, das beruflichen Erfolg und Wertschätzung des Arbeitgebers widerspiegelt.

Wegen dieser Vorzüge haben sich neben den klassischen funktionsbezogenen Dienst- und Firmenwagen – etwa für Führungskräfte oder Mitarbeiter im Außendienst – zunehmend auch sogenannte Gehaltsumwandlungsmodelle etabliert. Dabei erhält ein erweiterter Kreis von Mitarbeitern Zugang zu Firmenwagen, die sie – in den Grenzen der sogenannten „Car Policy“ des Unternehmens – nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen konfigurieren können. Die Fahrzeuge werden vom Arbeitgeber geleast und den Arbeitnehmern zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Im Gegenzug wird der Barlohn entsprechend gekürzt oder es erfolgt eine Verrechnung mit fälligen Gehaltserhöhungen, um Kostenneutralität zu erreichen. Steuerlich handelt es sich dabei um eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn. Der Wert des privaten Nutzungsanteils des Firmenwagens wird in der Regel pauschal ermittelt („1-%-Methode“) und der Lohnsteuer unterworfen.

„Bürgermeisterurteil“ führte zu Verunsicherung

Im vergangenen Jahr hat das sogenannte „Bürgermeisterurteil“ des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2014 für Verunsicherung gesorgt. Es betraf den speziell gelagerten Fall einer Bürgermeisterin, die den Leasing-Vertrag für ihr Privatfahrzeug über ihren Arbeitgeber – die Gemeinde – abgeschlossen hatte, um in den Genuss ermäßigter Konditionen für kommunale Leasing-Nehmer zu gelangen. Völlig zu Recht hatte der BFH entschieden, dass in diesem Sonderfall keine Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber vorlag, sondern dass das Leasing-Fahrzeug im lohnsteuerlichen Sinne unmittelbar der Bürgermeisterin zuzurechnen war. „Aus nicht nachvollziehbaren Gründen haben Betriebsprüfer dieses Urteil auch auf herkömmliche Gehaltsumwandlungsfälle übertragen. Es wurde infrage gestellt, ob dabei tatsächlich ein Fahrzeug des Arbeitgebers überlassen wird, sodass die lohnsteuerliche 1-%-Pauschalierung Anwendung finden kann“, beschreibt Bernhard Regnery, Vorsitzender des Bilanz- und Steuerausschusses des BDL, die überraschenden Probleme. „Aufgrund der entstandenen Zweifel und befürchteter negativer Konsequenzen hatten manche Arbeitgeber ihre Firmenwagenprogramme komplett auf Eis gelegt.“

Dadurch alarmiert, haben sich der BDL und der Verband der Automobilindustrie (VDA) unverzüglich um eine Beseitigung der am Markt entstandenen Verunsicherung bemüht. In mehreren schriftlichen Eingaben und konstruktiven Gesprächen mit Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde der Sonderfallcharakter des BFH-Urteils betont und darum geworben, die seit Jahrzehnten bewährte Lohnsteuerpraxis fortzuführen. Mit Erfolg: Die Verwaltungsvertreter zeigten sich aufgeschlossen für die vorgebrachten Argumente der Verbände. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2016 stellt schließlich unmissverständlich klar: Im Dienst- und Firmenwagen-Leasing bleibt lohnsteuerlich alles beim Alten.

BDL und VDA gemeinsam erfolgreich

Bernhard Regnery: „Das Beispiel zeigt, wie wichtig verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen für die gesamte Wirtschaft sind. Kleine Ursachen – etwa ein fehlinterpretiertes BFH-Urteil – können große Auswirkungen für tausende Betroffene haben. Es zeigt aber auch, wie Verbände erfolgreich sein können, wenn sie an einem Strang ziehen und mit fundierten Sachargumenten auf eine verständige und pragmatische Ministerialbürokratie treffen.“