Erste Erfolge hat die 2016 gegründete Verbändeallianz zwischen dem BDL, den beiden Factoring-Verbänden BFM und DFV sowie dem Bankenfachverband erzielt. Aktuell konnte ein Haftungsproblem bei der Umsatzsteuer beseitigt werden, das insbesondere Leasing- und Factoring-Unternehmen vor massive Schwierigkeiten gestellt hätte.
Im Mittelpunkt stand eine Regelung, die bereits auf das Jahr 2003 zurückgeht. Nach der damals eingeführten Vorschrift des § 13c UStG (Umsatzsteuergesetz) haftet der Empfänger abgetretener Forderungen für darin enthaltene Umsatzsteuerbeträge, wenn der Abtretende die von ihm geschuldete Steuer nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abführt. Diese Haftung für „fremde“ Umsatzsteuern sollte eigentlich nur verhindern, dass Kreditgläubiger bei der Verwertung von Forderungen, die als Sicherheit bei einer Kreditvergabe abgetreten wurden, zulasten des Fiskus bevorzugt werden. Die Formulierung des § 13c UStG konnte jedoch so interpretiert werden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich über diese nachvollziehbare Zielsetzung hinausgeht.
Pragmatische Verwaltungsregelung
„Nach Inkrafttreten des § 13c UStG hat die Finanzverwaltung schnell erkannt, dass es nicht mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar wäre, wenn auch der entgeltliche Erwerb von Forderungen – etwa bei der Forfaitierung von Leasing-Raten, beim Factoring oder bei Verbriefungstransaktionen – einen Haftungstatbestand auslöst“, erläutert Bernhard Regnery, der Vorsitzende des Bilanz- und Steuerausschusses des BDL. Deshalb wurde die Haftung zunächst per Schreiben des Bundesfinanzministeriums und später im Umsatzsteueranwendungserlass insoweit ausgesetzt, als dem Abtretenden ein Entgelt für die Forderungen zugeflossen ist. „Durch Zahlung des Kaufpreises verschafft der Empfänger dem Forderungsverkäufer ja gerade die nötige Liquidität, um seine Umsatzsteuerverbindlichkeiten zu begleichen. Es wäre grob unbillig, wenn der Erwerber im Haftungsfall – auf den er keinen Einfluss hat und für den er nichts kann – erneut für fremde Umsatzsteuern zur Kasse gebeten wird“, so Regnery weiter.
Jahre später hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über diese pragmatische Verwaltungsregelung zu entscheiden – und verwarf sie. In seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 kommt das Gericht – offenbar in völliger Verkennung der Zusammenhänge eines Forderungskaufs – zu dem Ergebnis, dass der Forderungserwerber trotz des von ihm bewirkten Liquiditätszuflusses beim Verkäufer für dessen Umsatzsteuerverbindlichkeiten haften müsse. „Die Richter argumentieren streng formalistisch mit der zugegebenermaßen etwas unscharfen Gesetzesbegründung zu § 13c UStG. Sie sehen in der Vorschrift offenbar eine Garantiehaftung für die Durchsetzbarkeit fremder Steuerschulden und ordnen alle Billigkeitserwägungen der Vermeidung von Steuerausfällen unter“, kritisiert der Ausschussvorsitzende. „Wenn sich das durchgesetzt hätte, müsste jeder Forderungserwerber das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Haftung einpreisen. Die erforderliche Überwachung der Steuer-Compliance würde darüber hinaus einen horrenden Bürokratieaufwand verursachen. Als Konsequenz würden sich alle Finanzierungsformen, die auf Forderungsverkauf basieren, zulasten der meist mittelständischen Klientel erheblich verteuern.“
BFH-Urteil mit untragbaren Folgen
Die Verbändeallianz war sich schnell einig, dass die Verschärfung der umsatzsteuerlichen Haftung eine inakzeptable Belastung darstellen würde, die sofortiges Handeln erfordert. Factoring würde in seinem Kern erschüttert, Leasing durch die Verteuerung zentraler Refinanzierungsinstrumente erheblich beeinträchtigt.
Durch die koordinierte Ansprache auf verschiedenen Ebenen ist es den Verbänden relativ schnell gelungen, Politik und Verwaltung die untragbaren Konsequenzen der BFH-Entscheidung zu verdeutlichen,
schildert Regnery das gemeinsame Vorgehen. „Hier zeigen sich die klaren Vorteile einer themenbezogenen Allianz bei gleichgerichteter Interessenlage in der Mittelstandsfinanzierung.“ Das gemeinsame Petitum der Verbände zielte auf eine gesetzgeberische Klarstellung zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 13c UStG ab – und hatte Erfolg.
Die Regierungskoalition trug dem Anliegen der Verbändeallianz im Zuge des „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes“ Rechnung. Kurz vor Ende der Legislaturperiode gaben Bundestag und Bundesrat dem Gesetz grünes Licht. § 13c UStG wurde um eine Passage ergänzt, die praktisch wörtlich der bisherigen Verwaltungsregelung entspricht. Damit hat die Haftungsfreistellung für entgeltliche Forderungsabtretungen jetzt Gesetzesqualität. Der Wille des Gesetzgebers kommt darin klar zum Ausdruck und kann nicht mehr vom BFH überinterpretiert werden.
Gemeinsam erfolgreich
„Dieser Erfolg zeigt, dass wir mit der Verbändeallianz auf dem richtigen Weg sind“, resümiert der Ausschussvorsitzende. „Es wird immer wieder Themen geben, bei denen die Interessen der Mittelstandsfinanzierung generell berührt sind. Hier ist es sinnvoll, dass wir uns mit unseren Partnerverbänden abstimmen und koordiniert vorgehen. Dies vergrößert die Reichweite unserer Botschaften und erleichtert unseren Ansprechpartnern in Politik und Verwaltung die Einordnung und Bewertung unserer Argumente.“