IFRS 16 – Datenstandard des BDL

IFRS 16: BDL standardisiert Bereitstellung bilanzierungsrelevanter Daten

Der Anfang 2016 vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 16 Leases steht kurz vor seiner verbindlichen Übernahme in EU-Recht. Das mit der fachlichen Prüfung betraute Gremium EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) erhebt keine Einwände gegen die lange umstrittene Neuregelung und empfiehlt der EU-Kommission das sogenannte Endorsement. Nach diesem für das 4. Quartal 2017 erwarteten formalen Akt wird die Anwendung ab 1. Januar 2019 für alle IFRS-Bilanzierer in Europa verbindlich. IFRS 16 tritt dann an die Stelle des bisherigen Standards IAS 17, der seit über 30 Jahren die internationale Leasing-Bilanzierung geregelt hat.

Keine Auswirkungen für HGB-Bilanzierer

In Deutschland sind nur etwa 1.000 kapitalmarktorientierte Konzerne von den neuen Vorschriften zur Leasing-Rechnungslegung betroffen. Deren Anteil am Leasing-Neugeschäft wird auf unter 15 Prozent geschätzt. Für die ganz überwiegende Mehrheit der Leasing-Kunden, die ausschließlich nach HGB bilanzieren, ändert sich hingegen nichts. Auch die steuerlichen Vorschriften, insbesondere die bewährten Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung, bleiben von IFRS 16 unbeeinflusst.

Die betroffenen IFRS-Bilanzierer sind zumeist international tätige Konzerne mit Erfahrung in der Umsetzung neuer IFRS-Standards; sie gehen das Thema demensprechend routiniert an. Während bisher unter IAS 17 nur sogenannte Finance Leases in der Bilanz des Leasing-Nehmers zu erfassen waren, betrifft dies zukünftig auch Operating Leases. Diese stark von Elementen der Miete geprägten Geschäfte waren bisher als schwebende Verträge „off balance“ geblieben. Unter IFRS 16 müssen sie nach dem Konzept der sogenannten Right-of-Use-Bilanzierung mit ihren Verpflichtungen und Nutzungsrechten in der Bilanz ausgewiesen werden.

Datenbeschaffung wichtiger als Kennzahlen

Die Auswirkungen der Right-of-Use-Bilanzierung auf bestimmte Schlüsselkennzahlen sind ambivalent. Dazu erläutert Heinz-Hermann Hellen, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Internationale Rechnungsregelung des BDL:

IFRS 16 lässt auf dem Papier den Verschuldungsgrad höher erscheinen, dafür verbessern sich EBIT und EBITDA. Per Saldo dürften die Effekte für Analysten nicht groß ins Gewicht fallen, zumal sich an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ja überhaupt nichts ändert.

Eine Herausforderung für die Einführung und Anwendung des IFRS 16 sieht Hellen hingegen im Bereich der Datenbeschaffung: „Alle bisherigen Operating Leases – Mobilien wie Immobilien – müssen inventarisiert und mit ihren bilanzierungsrelevanten Daten in den Buchhaltungssystemen erfasst werden.“

Bereits in einem frühen Stadium hat sich die Arbeitsgruppe Internationale Rechnungslegung des BDL mit der Datenproblematik befasst. Sie suchte nach Wegen, wie Leasing-Geber ihre Kunden bei der Einführung und Anwendung des IFRS 16 unterstützen können. „Ein Großteil der vom Leasing-Nehmer benötigten vertragsbezogenen Daten wird in den IT-Systemen der Leasing-Gesellschaften auf aktuellem Stand vorgehalten. Wenn wir unseren Kunden solche Daten in elektronischer Form zur Verfügung stellen, kann das insbesondere für Leasing-Nehmer ohne eigene Vertragsverwaltungssysteme ein äußerst nutzbringender Service sein. Damit Leasing-Geber und Leasing-Nehmer datenmäßig zueinanderfinden, bedarf es jedoch einer gewissen Standardisierung“, gibt Hellen die in der Arbeitsgruppe geborene Grundidee wieder.

Einheitliches Datenformat

Gemeinsam mit dem Projektpartner FAS Lease AG erarbeitete der BDL vor diesem Hintergrund ein einheitliches Datenformat mit spezifizierten Definitionen für die IFRS-16-relevanten Vertragsinformationen. „Die Einhaltung des BDL-Standards bei der Datenbereitstellung ist für alle Beteiligten von Vorteil“, erläutert Dr. Peter Adolph, Vorstand der FAS Lease AG, die Vorzüge des Gemeinschaftswerks. „Leasing-Geber und Leasing-Nehmer brauchen sich jeweils nur auf eine einzige Datenspezifikation einzustellen, um Daten an verschiedene Adressaten zu übermitteln bzw. Daten von unterschiedlichen Absendern zu beziehen. Und auch die Anbieter von Accounting-Software brauchen nur eine einzige Schnittstelle einzurichten, um ihre Systeme auf einen IFRS-16-bezogenen Datenaustausch vorzubereiten.“

Selbstverständlich erfolgen die Datenbereitstellung und die Verwendung des BDL-Standards grundsätzlich auf freiwilliger Basis und ohne Haftung des Leasing-Unternehmens. Ausschließlich der Leasing-Geber entscheidet, ob und in welchem Umfang er Daten zur Verfügung stellt. Weder aus Gesetzen noch aus IFRS 16 selbst lässt sich eine diesbezügliche Verpflichtung ableiten. In dem BDL-Standard werden ausschließlich vertragsbezogene Informationen spezifiziert, die dem Leasing-Nehmer prinzipiell auch aus anderen Quellen – insbesondere dem (ggf. nur in Papierform vorliegenden) Leasing-Vertrag – zugänglich wären. Insofern sind auch keine wettbewerblichen Interessen tangiert. „Für die Weiterverarbeitung gelieferter Rohdaten zu IFRS-16-Buchungssätzen ist natürlich weiterhin ausschließlich der Leasing-Nehmer zuständig. Dazu benötigt er meist noch weitere Informationen aus seiner eigenen Datensphäre oder von dritter Seite“, grenzt Adolph den Anwendungsbereich ein.

Positives Feedback

In einer ersten Praxistestphase hat der BDL-Datenstandard von allen Seiten ein sehr positives Echo gefunden. Dabei ist man sich darüber im Klaren, dass Art, Umfang und Zielsetzung einer Datenbereitstellung durch den Leasing-Geber in der späteren Anwendungspraxis auf einer breiten Skala variieren dürften. „Mancher Leasing-Nehmer wird lediglich seine eigene Datenhaltung mit dem Leasing-Geber gegenchecken. Andere werden ganz auf eigene Vertragsverwaltungssysteme verzichten und den kompletten Datenbezug outsourcen“, zeigt FAS-Vorstand Adolph das Spektrum auf.

„Ungeachtet dessen werden alle Beteiligten – Leasing-Geber, Leasing-Nehmer und auch deren Wirtschaftsprüfer – potenziell von der besseren Datenqualität und vereinfachten Handhabbarkeit der elektronisch bereitgestellten Daten profitieren,

ist Peter Adolph überzeugt. Nach wie vor ist die Leasing-Wirtschaft der Auffassung, dass IFRS 16 keine Verbesserung gegenüber dem langjährig bewährten Leasing-Standard IAS 17 darstellt. Dank professionellen Herangehens sollte es jedoch den betroffenen IFRS-Bilanzierern möglich sein, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der neuen Bilanzierungsvorschriften zu meistern. Der BDL und die Leasing-Unternehmen werden ihren Teil dazu beitragen und die Leasing-Kunden nach Kräften unterstützen. Der BDL-Datenstandard IFRS 16 ist dazu ein erster, wichtiger Schritt, dem weitere folgen werden.

Right-of-Use-Bilanzierung

Der neue International Financial Reporting Standard 16 Leases (IFRS 16) basiert auf dem Right-of-Use-Konzept, wonach künftig alle Miet- und Leasing-Geschäfte mit ihren Nutzungsrechten und Verpflichtungen in der IFRS-Bilanz des Mieters oder des Leasing-Nehmers erfasst werden. Betroffen sind in Deutschland rund 1.000 kapitalmarktorientierte Konzerne – in der HGB- und Steuer-Bilanz ändert sich hingegen nichts. Die bisherige Unterscheidung in Operating Lease und Finance Lease entfällt. Stattdessen werden fortan für alle Leasing-Engagements ein Nutzungsrecht und eine entsprechende Verbindlichkeit erfasst und über die Vertragslaufzeit fortgeschrieben. Ausnahmen gibt es bei kurzen Laufzeiten bis zu zwölf Monaten und für Small-Ticket-Leases mit Objektwerten bis 5.000 US Dollar.