Für den Abschluss eines Leasing-Vertrages ist es notwendig, die Identität des Kunden mittels Ausweisdokument festzustellen. Dies schreibt das Geldwäschegesetz vor. Im digitalen Zeitalter muss der Kunde dafür nicht mehr zwingend persönlich erscheinen. Um ihm die Fernidentifizierung zu erleichtern, kann die sogenannte Videoidentifizierung genutzt werden. Kein Gang zur nächsten Postfiliale, kein endloses Schlangestehen am Schalter, um sich – wie früher üblich – per POSTIDENT zu identifizieren, stattdessen kann sich der Kunde schnell und bequem online via Webcam legitimieren. Dazu wird der Personalausweis oder Reisepass, eine Internetverbindung und eine Webcam oder ein Smartphone benötigt. In drei bis fünf Minuten ist der Vorgang in der Regel abgeschlossen.
Inzwischen gibt es eine Reihe von Online-Anbietern, die ein solches Identifizierungsverfahren über den Internet-Browser oder eine spezielle App durchführen. Dem Kunden entstehen dafür keine Kosten. Ein guter, dem digitalen Zeitalter angemessener Service für den Kunden. Dank eines klarstellenden Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Mitte April 2017 können Leasing-Gesellschaften das Videoidentifizierungsverfahren weiterhin nutzen. Damit folgt die BaFin dem Petitum des BDL.
Zum Hintergrund: Für erhebliche Verunsicherung hatte das Mitte 2016 von der BaFin veröffentlichte Rundschreiben 4/2016 (GW) gesorgt. Das Schreiben enthielt Ausführungen zu erhöhten Sicherheitsanforderungen an das Verfahren, sodass das Videoidentifizierungsverfahren künftig ausschließlich von Kreditinstituten hätte genutzt werden können. Der BDL hatte diesen Branchenausschluss massiv kritisiert und die zeitnahe Öffnung des Verfahrens für Leasing- und Factoring-Gesellschaften gefordert.
Da Leasing-Gesellschaften anders als zum Beispiel Banken nicht über ein Filialnetz verfügen und der Vertrieb über verschiedene Modelle des Fernvertriebs organisiert ist, ist die geldwäscherechtliche Fernidentifizierung für die Leasing-Branche besonders wichtig. Einige Leasing-Gesellschaften haben die Prozesse zur Videoidentifizierung bereits eingerichtet – im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungspraxis der BaFin, nach der das Videoidentifizierungsverfahren eine zulässige Methode zur geldwäscherechtlichen Identifizierung des Vertragspartners für ausnahmslos alle Verpflichteten darstellt.
In ihrem neuen Rundschreiben 3/2017 (GW) stellt die BaFin nunmehr klar, dass alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und damit auch Leasing-Gesellschaften das Videoidentifizierungsverfahren weiterhin nutzen können. Die Videoidentifizierung muss jedoch entweder von entsprechend geschulten und hierfür ausgebildeten Mitarbeitern der Leasing-Gesellschaft oder von einem Dritten, auf den die Leasing-Gesellschaft die Identifizierungspflicht ausgelagert hat, durchgeführt werden. In der Regel kooperieren Leasing-Gesellschaften mit Unternehmen, die sich speziell auf die Videoidentifizierung als Geschäftsmodell fokussiert haben.
Die neuen Anforderungen sind am 15. Juni 2017 in Kraft getreten.