Wesentliche Verbesserungen für Leasing-Gesellschaften im Falle einer Kundeninsolvenz verspricht die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts, die Anfang 2017 beschlossen wurde. Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ setzt die wesentlichen Forderungen der großen Verbändeinitiative um, in der sich der BDL und weitere Verbände unter Federführung des Bundesverbands Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) Anfang 2014 zusammengeschlossen hatten.
Gegründet hatte sich diese Initiative aufgrund der zunehmend ausufernden Anfechtungspraxis der Insolvenzverwalter, die in den vergangenen Jahren zu beobachten war und die weite Teile der Wirtschaft massiv belastete. Insbesondere stützten die Insolvenzverwalter die Vorsatzanfechtungen – unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – vermehrt auf Zahlungserleichterungen, die Leasing-Gesellschaften ihren Kunden gewährt hatten. Unterstützte beispielsweise eine Leasing-Gesellschaft einen Kunden in finanziellen Schwierigkeiten mit Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen, so konnte dies im Falle der Kundeninsolvenz selbst nach bis zu zehn Jahren noch gegen die Gesellschaft verwendet werden. Die Leasing-Gesellschaft musste unter Umständen beträchtliche Summen zurückzahlen. Dies führte nicht nur in der Leasing-Branche zu großer Rechtsunsicherheit. Mit der Reform können nun Leasing-Gesellschaften und Kunden aufatmen.
Wir begrüßen ausdrücklich die Klarstellung im neuen Gesetz, dass verkehrsübliche Zahlungserleichterungen wie Stundungsabreden und Ratenzahlungsvereinbarungen nicht mehr ohne Weiteres zum Anknüpfungspunkt eines Anfechtungsanspruchs gemacht werden können. Denn gerade in schwierigen Zeiten des Kunden ist es wichtig, dass die Unterstützung des Leasing-Nehmers nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko für die Leasing-Gesellschaft wird,
erklärt Boris Dassen, Rechtsausschussvorsitzender des BDL.
Ein weiterer Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit: Die Möglichkeit der rückwirkenden Anfechtung für Deckungshandlungen wurde von zehn auf vier Jahre deutlich verkürzt. Darüber hinaus kommt es künftig für die Vorsatzanfechtung bei kongruenten Deckungen auf die Kenntnis des Gläubigers von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. Bislang genügte hier schon das Wissen von seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit. Auch sogenannte Bargeschäfte, bei denen durch Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, werden anfechtungsrechtlich entschärft. Bargeschäfte sind nur noch dann anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat. Schließlich werden Zinsen für Anfechtungsansprüche erst ab Zahlungsverzug geschuldet.
Insgesamt begrüßen wir die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts sehr, da der Geschäftsverkehr durch die neue Rechtslage deutlich planbarer und kalkulierbarer wird,
fasst Boris Dassen zusammen.